Satzung der Stiftung

Satzung der Stiftung

[Download Stand 2016]

Präambel
 

Vielfältige Aufgaben der Seelsorge und Diakonie, der gemeindlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und älteren Menschen sowie die kirchenmusikalische Arbeit führen oft zu Aufwendungen, die aus dem gemeindlichen Haushalt nicht immer im erforderlichen oder wünschenswerten Umfang bestritten werden können.

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Essen-Rellinghausen hat daher entschieden, aus einem Grundstücksverkauf und aus testamentarischen Verfügungen vorhandene Beträge als Grundstock für eine Stiftung zu verwenden, aus deren Erträgen wichtige Aufgaben der Kirchengemeinde gefördert werden können.

Das Presbyterium sieht sich zu diesem Entschluss durch die Erfahrung bestärkt, dass Menschen bereit sind, durch letztwillige Verfügungen oder in anderer Weise zum Fortbestand der Kirchengemeinde und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen. Entsprechende Zuwendungen können als Zustiftung oder als Spende in die Stiftung eingebracht werden. Zustiftern soll die Möglichkeit gegeben werden, in den Organen der Stiftung mitzuwirken.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
 

 (1) Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Evangelische Kirchengemeinde Essen-Rellinghausen“ und hat ihren Sitz in Essen.

(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein Westfalen.


§ 2 Zweck und Aufgabe der Stiftung
 

(1) Zweck der Stiftung ist die Stärkung christlicher Verantwortungsbereitschaft für die Evangelische Kirchengemeinde Essen-Rellinghausen.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Unterstützung seelsorgerischer und diakonischer Aufgaben (u.a. Seminarveranstaltungen, Gemeindeveranstaltungen, Gesprächskreis für Senioren, Besuchsdienst für ältere Gemeindeglieder)
die Begleitung junger Familien und Jugendlicher in die Verbundenheit mit der Gemeinde (u.a. Betreuung von Spielgruppen, Unterhaltung eines Kindergartens und eines Jugendhauses, Durchführung von Familien- und Jugendfreizeiten)
die Pflege und Unterhaltung der unter Denkmalschutz gestellten Kirche an der Oberstraße (u.a. Erhaltung der Bausubstanz durch erfor-derliche Sanierungsmaßnahmen, Pflege und Gestaltung des dazugehörigen Außengeländes)
die Unterstützung der Kirchenmusik (u.a. Chor-, Orgel-, Posaunen- und Orchesterarbeit, Durchführung von Konzerten, musikalische Früherziehung im Kinderchor und in der Posaunenschule).
 


(3) Die Stiftung verwirklicht außerdem den mildtätigen Zweck, ältere Gemeindeglieder, die in wirt-schaftlicher Not sind und für die anderweitig keine Hilfe verfügbar ist, zu unterstützen. Die unterstützten Personen müssen bedürftig im Sinne des § 53 AO sein.


§ 3 Gemeinnützigkeit
 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder der Organe erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Stiftung.
(5) Soweit Personen ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen und nachgewiesenen Baraufwendungen.


§ 4 Zuwendungen
 

(1) Der Stiftung können Vermögenszuwendungen (Zustiftungen) und Ertragszuwendungen (Spenden) Dritter zufließen.
(2) Zuwendungen können – im Rahmen der Aufgaben und Zwecke der Stiftung – zweckgebunden sein.


§ 5 Stiftungsvermögen
 

(1) Das Gründungsvermögen der Stiftung besteht aus:
(a) Einem Betrag in Höhe von 17.066,39 EURO aus einem Testament
(b) Dem Resterlös aus dem Verkauf eines Hauses in Höhe von 117.597,13 EURO
(2) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung kann aus ihrem Vermögen Kredite gegen entsprechende Sicherheiten gewähren.


§ 6 Stiftungserträge
 

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes sind die folgenden Stiftungserträge zu verwenden:

a) Erträge des Stiftungsvermögens,

b) Spenden (Ertragszuwendungen Dritter).

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.


§ 7 Rechtsstellung der Begünstigten
 

 Den aufgrund dieser Satzung durch die Stiftung Begünstigten steht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.


§ 8 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Organe der Stiftung
 

 (1) Organe sind

(a) das Kuratorium,

(b) der Vorstand,

Es besteht die Möglichkeit, einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin zu bestellen.

(2) Die Organmitglieder müssen grundsätzlich die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.

(3) Die Organmitglieder scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus.

(4) Das Zahlenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Organmitgliedern soll möglichst ausgewogen sein. Beide Pfarrbezirke sollen angemessen vertreten sein.


§ 10 Kuratorium

(1)Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Das Presbyterium entsendet vier amtierende Mitglieder, darunter einen Gemeindepfarrer bzw. eine Gemeindepfarrerin in das Kuratorium.
(3) Als weitere Mitglieder wählt das Kuratorium drei Gemeindeangehörige, die weder dem Presbyterium angehören noch Pfarrer bzw. Pfarrerin in der Gemeinde sind. Das Presbyterium kann hierfür Wahlvorschläge machen, an die das Kuratorium jedoch nicht gebunden ist. Zwei dieser zugewählten Mitglieder können Stifter, Zustifter oder von Stiftern und/oder Zustiftern vorgeschlagene Personen sein.
(4) Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre; sie richtet sich nach den für das Presbyterium festgelegten Wahlperioden. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und die Stellvertretung. Der / die vom Presbyterium in das Kuratorium entsandte Gemeindepfarrer bzw. Gemeindepfarrerin kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung


§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
 

(1) Das Kuratorium wacht darüber, dass die Stiftung satzungsgemäß arbeitet.

(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

(b) Feststellung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

(c) Feststellung des vom Vorstand aufzustellenden Jahreswirtschaftsplanes,

(d) Genehmigung von Anträgen des Vorstandes über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, die den Rahmen der laufenden Gebäudeunterhaltung überschreiten.

(e) Entscheidung über die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen; Darlehensaufnahmen und Darlehnsgewährungen sind vorab vom Presbyterium zu genehmigen.

(f) Genehmigung von Anträgen des Vorstandes über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung; eine solche Entscheidung bedarf auch der vorherigen Zustimmung des Presbyteriums.

(3) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft ggf. den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.


§ 12 Zusammentreten des Kuratoriums

 

(1) Das Kuratorium wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich von seinem / seiner Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(3) Es beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung; § 17 ist hierbei zu beachten. Bei diesen Beschlüssen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Der Vorstand sowie ggf. der bestellte Geschäftsführer / die bestellte Geschäftsführerin sind verpflichtet und berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium kann diese Teilnahme -in begründeten Fällen- mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ausschließen.

(5) Über die Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften anzufertigen, die vom / von der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen sind.

(6) Ist das Kuratorium beschlussunfähig (Abs. 2), wird wegen der Punkte der Tagesordnung, über die Beschlüsse aus diesem Grunde nicht gefasst werden konnten, mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eine neue Sitzung des Kuratoriums einberufen. Bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben; in der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.


§ 13 Vorstand
 

(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an, die vom Kuratorium für 4 Jahre gewählt werden; die Amtszeit richtet sich nach den für das Presbyterium festgelegten Wahlperioden. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes wählt das Kuratorium einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, zu der das Presbyterium Vorschlagsrechte hat, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Jugendarbeit, die Kirchenmusik und die Belange junger Familien durch jeweils eine Person, die möglichst einem entsprechenden Ausschuss der Kirchengemeinde angehört, repräsentiert sind; ferner ist ein Mitglied des Finanzausschusses oder die für die Gemeindeverwaltung hauptamtlich verantwortliche Person in den Vorstand zu wählen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertretung. Diese Wahl bedarf der Bestätigung des Kuratoriums.
(4) Der Vorstand gibt sich mit Genehmigung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung.


§ 14 Stellung und Aufgaben des Vorstandes
 

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Für rechtsverbindliche Erklärungen sind die Unterschriften des / der Vorsitzenden oder seiner / ihrer Stellvertretung und eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)  Verwaltung des Stiftungsvermögens.

      Bei Anlage des Stiftungsvermögens sind die jeweils aktuellen, im Kirchlichen Amtsblatt

      veröffentlichten Regeln der Evangelischen Kirche im Rheinland für die Anlage von

      Kapitalvermögen zu beachten.“

(b) Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungserträge im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes,

(c) Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung an das Kuratorium,

(d) Vorlage des Jahreswirtschaftsplanes an das Kuratorium,

(e) Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit diese bestellt wurde,

(f) Vorlage von Anträgen an das Kuratorium über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben, die den Rahmen der laufenden Gebäudeunterhaltung überschreiten,

(g) Vorlage von Anträgen an das Kuratorium über die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen.

(h) Vorlage von Anträgen an das Kuratorium über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.


§ 15 Zusammentreten des Vorstands
 

(1) Der Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, von seinem / seiner Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

(3) Sofern ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellt wurde, ist er / sie berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden kann der Vorstand - in begründeten Fällen - seine / ihre Teilnahme ausschließen.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom / von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 16 Geschäftsführer/Geschäftsführerin

 

 Sofern ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellt wurde, führt er / sie die laufenden Geschäfte der Stiftung nach dem vom Kuratorium und vom Vorstand festgelegten Richtlinien. Er / sie ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

 § 17 Ausschüsse
 

 Kuratorium und Vorstand können zu ihrer Beratung Ausschüsse berufen.

§ 18 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

 

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung werden – auf Vorschlag des Vorstandes - vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung durch das Presbyterium.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.

(4) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Essen-Rellinghausen. Das übernommene Stiftungsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, wie sie den in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.

 

§ 19 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde nach dem ersten und dritten Teil des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Oberste Stiftungsgenehmigungsbehörde nach diesen Bestimmungen ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf.

Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.